Gesundheitsfachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Wenn Sie in Deutschland eine Tätigkeit unter einer geschützten Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf ausüben möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung brauchen Sie, wenn Sie eine Tätigkeit unter einer der nachfolgend in alphabetischer Reihenfolge genannten geschützten Berufsbezeichnungen in der Bundesrepublik Deutschland ausüben wollen:
- Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
- Diätassistentin oder Diätassistent
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
- Hebamme
- Logopädin oder Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie
- Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
- Orthoptistin oder Orthoptist
- Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Podologin oder Podologe, und Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger
- Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Erlaubnispflichtig ist das Führen der Berufsbezeichnungen, nicht aber grundsätzlich die Berufstätigkeit. Durch den Schutz der Berufsbezeichnung erfährt allerdings auch die Ausübung des jeweiligen Berufs mittelbar einen gewissen Schutz, da für eine qualifizierte gesundheitsfachberufliche Tätigkeit in der Regel examinierte Kräfte eingesetzt werden. Für einzelne Gesundheitsfachberufe ist neben der Berufsbezeichnung auch die Tätigkeit als solche geschützt: Im Bereich der Geburtshilfe (Hebammen) sowie in den Berufen der medizinisch-technischen Assistenten, der Notfallsanitäter und der Pflegefachkräfte sind bestimmte Tätigkeiten den Inhaberinnen und Inhabern der Erlaubnis vorbehalten.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 53 - Gesundheit
Ansprechpartner
Berufsanerkennung Pflegeberufe und Hebammen
Telefon +49 (0)871 808-1628
E-Mail berufsanerkennung@reg-nb.bayern.de
Berufsanerkennung sonstige Gesundheitsfachberufe
Telefon +49 (0)871 808-1208
E-Mail berufsanerkennung@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung ist, dass Sie fachlich, persönlich und gesundheitlich geeignet sind und über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen.
Fachliche Eignung
Die fachliche Eignung kann angenommen werden, wenn Sie die jeweilige Berufs- oder Hochschulausbildung in Deutschland vollständig abgeschlossen und die Abschlussprüfung bestanden. Dies ist gegenüber der Berufszulassungsstelle nachzuweisen.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden, kann die fachliche Eignung angenommen werden, wenn die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes gegeben ist. In die Prüfung der Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes sind grundsätzlich die in anderen Staaten absolvierten Ausbildungsgänge oder die in anderen Staaten erworbene Berufserfahrung einzubeziehen.
Persönliche Eignung (Zuverlässigkeit)
Die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung kann Ihnen nur erteilt werden, wenn Sie sich keines Verhaltens schuldig gemacht haben, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt. Dies ist durch ein aktuelles behördliches Führungszeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist.
Gesundheitliche Eignung
Ferner müssen Sie in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet sein. Dies ist durch ein aktuelles ärztliches Zeugnis nachzuweisen, das erst auf gesonderte Anforderung einzureichen ist.
Sprachkenntnisse
Nach den Berufsgesetzen der Gesundheitsfachberufe setzt die Erteilung einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung u. a. voraus, dass die antragstellende Person über die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt (siehe z. B. § 2 Abs. 1 Nr. 4 Masseur- und Physiotherapeutengesetz). Hierzu hat die 92. Gesundheitsministerkonferenz vom 05./06. Juni 2019 einstimmig Eckpunkte zur Überprüfung der für die Berufsausübung erforderlichen Deutschkenntnisse in den Gesundheitsfachberufen beschlossen. Danach gilt Folgendes:
- Die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gelten als nachgewiesen bei Antragstellenden, bei denen die Genehmigungsbehörde ohne Zweifel feststellt, dass Deutsch in Wort und Schrift fließend (z.B. als Muttersprache) beherrscht wird oder der Abschluss der Ausbildung in dem Gesundheitsfachberuf (Ausbildungsnachweis) in deutscher Sprache erworben wurde.
- Der Nachweis der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse gilt in der Regel als erbracht, wenn die oder der Antragstellende den Abschluss einer mindestens zehnjährigen allgemeinbildenden Schulbildung an einer deutschsprachigen Schule oder den Abschluss einer mindestens dreijährigen Berufsausbildung in deutscher Sprache erworben hat oder ein von einer Bundes- oder Landesbehörde durchgeführtes, getragenes oder anerkanntes Programm zur Gewinnung ausländischer Fachkräfte in Gesundheitsfachberufen, das auch einen berufsbezogenen Deutschkurs umfasst (mindestens Niveau GER B2, bei Logopädinnen und Logopäden Niveau GER C2), erfolgreich abgeschlossen hat.
- Sofern der Nachweis nicht nach 1. oder 2. als erbracht gilt, gelten die für die Berufsausübung erforderlichen Sprachkenntnisse durch Vorlage einer Bescheinigung über die erfolgreiche Absolvierung des Fachsprachentests beim Bayerischen Landesamt für Pflege als nachgewiesen.
- Fachsprachtests, die bei der zuständigen Stelle eines anderen Landes absolviert wurden, sowie Fachsprachtests von anderen Prüfungseinrichtungen werden als Nachweis anerkannt, sofern gewährleistet ist, dass die dortige Prüfung mit dem Fachsprachtest beim Bayerischen Landesamt für Pflege gleichwertig ist. Ob diese Voraussetzung, die von den Antragstellenden nachzuweisen ist, im Einzelfall vorliegt, ist bei Bedarf vorab mit der zuständigen Berufszulassungsstelle zu klären.
Im Rahmen des Berufszulassungsverfahrens ist gegenüber der zuständigen Behörde einer der oben genannten Nachweise zu erbringen, aus dem hervorgeht, dass die antragstellende Person über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
In Bayern wurde eine Fachsprachenprüfung für alle Gesundheitsfachberufe (ohne Pflege) am Bayerischen Landesamt für Pflege eingerichtet. Diese orientiert sich an dem GER Niveau B2 (bei Logopädinnen und Logopäden C2). Es handelt sich um eine Präsenzprüfung, die am Bayerischen Landesamt für Pflege in Amberg stattfindet.
Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, können Sie diese am Bayerischen Landesamt für Pflege absolvieren. Die jeweilige Regierung verweist sie dann im Berufszulassungsverfahren an das Bayerische Landesamt für Pflege, wo die Prüfung organisiert und qualitätsgesichert durchgeführt wird.
Nähere Informationen zur Fachsprachenprüfung finden Sie im Reiter „Weiterführende Links“ unter dem Stichwort „Fachsprachenprüfung - Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)“.
Sie müssen die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei der Regierung beantragen in deren Zuständigkeitsgebiet Sie künftig Ihren Beruf ausüben wollen. Die Kontaktdaten der zuständigen Stelle und ggf. lokal gültige Informationen werden Ihnen angezeigt, wenn Sie über „Ort auswählen" den Ort auswählen, an dem Sie Ihren Beruf ausüben möchten.
Informationen zu den einzureichenden Unterlagen können Sie den Antragsformularen entnehmen; weiterführende Informationen erhalten Sie bei den für die Berufszulassung zuständigen Bezirksregierungen.
Es sind keine Fristen einzuhalten.
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung - Das unterschriebene Antragsformular müssen Sie mit allen erforderlichen Unterlagen per Post einreichen. Das Formular ist nur bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung zu verwenden. Sollten Sie Ihre Ausbildung im Inland abgeschlossen haben, wenden Sie sich bitte an die für Sie zuständige Berufszulassungsstelle.
- Ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf - Die ärztliche Bescheinigung über die gesundheitliche Eignung für den Beruf ist erst auf gesonderte Anforderung einzureichen. Sie darf nicht älter als drei Monate sein. Es werden nur Gesundheitszeugnisse von Ärztinnen und Ärzten aus einem EU/EWR-Mitgliedsstaat akzeptiert.
- Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Masseurin und medizinische Bademeisterin/Masseur und medizinischer Bademeister“ - Das Antragsformular ist ausschließlich für Personen, die ihre Ausbildung im Inland absolviert haben und nach ihrem Praktikum die Berufszulassung beantragen möchten. Wenn Sie Ihre Ausbildung im Ausland absolviert haben, verwenden Sie bitte das Formular „Antrag auf Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf bei einer im Ausland absolvierten Ausbildung“
- Kostenübernahmeerklärung - Wenn die Kosten für das Anerkennungs- bzw. Berufszulassungsverfahren von einer anderen Person übernommen werden, hat diese das Formular „Kostenübernahmeerklärung“ auszufüllen und zu unterzeichnen. Sodann ist das Formular dem Berufszulassungsantrag beizufügen.
- Antrag auf Erlaubnis zum Führung der Berufsbezeichnung „Anästhesietechnische Assistentin/Anästhesietechnischer Assistent“ oder „Operationstechnische Assistentin/Operationstechnischer Assistent“ gem. § 1 oder § 2 i.V.m. § 69 ATA -OTA-G - Dieses Formular ist zu verwenden bei bereits abgeschlossener Ausbildung im Inland bzw. bei Anerkennung der Ausbildung durch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG).
Die Kosten für das Verfahren zur Erteilung der Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung bewegen sich je nach Aufwand im Einzelfall in einem Rahmen von 40 bis 500 EUR.
Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen. Informationen zur Beantragung des Anerkennungszuschusses finden Sie unter „Weiterführende Links“.
Sollte bei Ihnen eine Fachsprachenprüfung erforderlich sein, fallen darüber hinaus Gebühren für die Prüfungsteilnahme an. Die Prüfungsgebühr beträgt 350 EUR.
- § 1 Gesetz über den Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin und des Anästhesietechnischen Assistenten und über den Beruf der Operationstechnischen Assistentin und des Operationstechnischen Assistenten (Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetz - ATA-OTA-G)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)
- § 5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)
- § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- § 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz - MTBG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (OrthoptG)
- § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten
- § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (PodG)
Verwaltungsgerichtsprozess; Informationen
verwaltungsgerichtliche Klage
- Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank der Landesjustizverwaltungen - Dolmetscher/innen und Übersetzer/innen suchen
- Finanzielle Hilfen - Anerkennungszuschuss - Anerkennungsinteressierte, die nur über geringe finanzielle Eigenmittel verfügen, können einen Zuschuss für die Berufsanerkennung beantragen.
- Anerkennung in Deutschland - Das Informationsportal der Bundesregierung zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
- Zentrale Stelle für die Einwanderung von Fachkräften (ZSEF)
- Koordinierungs- und Beratungsstelle Berufsanerkennung
- MigraNet - IQ Netzwerk Bayern - Angebote für Ratsuchende
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung
- Fachsprachenprüfung - Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)
- Hinweise zur Fachsprachenprüfung im Rahmen der Berufsanerkennung für Gesundheitsfachberufe
- Ausländischer Schulabschluss; Beantragung der Anerkennung
- Ausländische Berufsqualifikation; Beratung zur Anerkennung
- Lehrrettungswachen für die Notfallsanitäter-Ausbildung; Beantragung der Genehmigung
- Gesundheitsfachberufe; Entscheidungen in Prüfungsangelegenheiten
- Masseur/Masseurin und medizinische Bademeister/Bademeisterin; Beantragung der Ermächtigung zur Annahme von Praktikanten/Praktikantinnen
- Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
- Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz
- Notfallsanitäter/Notfallsanitäterin; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung mit Ausbildung aus einem Drittstaat
- Pflegefachberufe; Beantragung der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung bei ausländischem Berufsabschluss