Private weiterführende und berufliche Schulen; Beantragung von Finanzhilfen zu Baumaßnahmen
Träger privater Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges können für notwendige, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen freiwillige staatliche Zuwendungen erhalten.
Gegenstand und Zuwendungsempfänger
Den Trägern privater staatlich anerkannter sowie genehmigter Realschulen, Gymnasien, Freier Waldorfschulen (ab Jahrgangsstufe 5), beruflicher Schulen sowie Schulen des Zweiten Bildungsweges kann gemäß der Art. 43, 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) zu notwendigen, schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen eine freiwillige staatliche Zuwendung nach Maßgabe des Staatshaushaltes gewährt werden. Gefördert werden auch Maßnahmen des Schulsportstättenbaus der genannten Schularten sowie private Schülerheime gemeinnütziger Träger. Die Errichtung oder der Betrieb der Schule oder des Heimes müssen im öffentlichen Interesse liegen.
Art und Höhe
Die Höhe der Förderung beträgt bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Kosten nach analoger Anwendung der Richtlinien über die Zuweisungen des Freistaates Bayern zu kommunalen Baumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich (FA-ZR).- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht
Ansprechpartner
Schulbauförderung private weiterführende und berufliche Schulen
Telefon +49 (0)871 808-1570
E-Mail privatschulbau-zuschuss@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Gestütstraße 10
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Postfach
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Unter anderem:
- staatliche Anerkennung der Schule; im Falle einer staatlichen Genehmigung sind die Voraussetzungen des Art. 45 Abs. 2 BaySchFG zu erfüllen,
- Schulträger, die von juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden, müssen den Nachweis der Gemeinnützigkeit erbringen (Bescheinigung des Finanzamtes),
- noch nicht erfolgter Baubeginn,
- Notwendigkeit der Maßnahme,
- schulaufsichtliche Genehmigung des Raumprogramms,
- schulaufsichtliche Genehmigung der konkreten Planung,
- dingliche Sicherung etwaiger Rückforderungsansprüche für die Zeit der Zweckbindung der Zuwendung (im Regelfall 25 Jahre).
- Bei der Vergabe von Aufträgen zur Erfüllung des Zuwendungszwecks sind die vergaberechtlichen Vorschriften einzuhalten.
Der Antrag ist mit sämtlichen benötigten Unterlagen schriftlich bei der örtlich zuständigen Regierung einzureichen. Nach Prüfung entscheidet die Regierung über die Bewilligung einer freiwilligen staatlichen Zuwendung.
Bei einfachen Baumaßnahmen ca. 6 Monate, bei größeren/umfangreicheren Maßnahmen sind im Einzelfall auch längere Bearbeitungszeiten möglich.
Falls Sie eine Baumaßnahme planen/beabsichtigen, bitten wir frühestmöglich die örtlich zuständige Regierung zu kontaktieren, um Fehler oder Mängel bei der Antragsstellung zu vermeiden. Eine ordnungsgemäße Antragsstellung führt in der Regel zu einer kürzeren Bearbeitungszeit.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe des Staatshaushaltes, ein Anspruch auf eine Förderung besteht nicht.Förderanträge können ganzjährig eingereicht werden. Baumaßnahmen dürfen nicht ohne vorherige Zustimmung der Regierung begonnen werden. Ansonsten ist die Bewilligung von Zuwendungen nach Art. 43 BaySchFG nicht mehr möglich.
- Die jeweils benötigten Formblätter sind bei der örtlich zuständigen Regierung erhältlich.
Dort erhalten Sie auch Auskunft, welche weiteren Unterlagen im Einzelfall eingereicht werden müssen.
Die Kosten richten sich nach dem Kostengesetz und dem Kostenverzeichnis (laufende Nr. 3.I.2 Tarifstelle 4.2)
- Art. 43 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) - Finanzhilfen zu Baumaßnahmen - GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
- Art. 45 Abs. 3 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) - Zuschüsse für genehmigte Ersatzschulen - GVBl. S. 455, ber. S. 633; BayRS 2230-7-1-K
- Kommunale berufliche Schule; Beantragung eines Zuschusses für Lehrpersonal
- Berufliche Schulen; Schulaufsichtliche Genehmigung von Baumaßnahmen
- Private weiterführende Schulen; Beantragung eines Zuschusses
- Berufsfachschule für Pflege; Beantragung einer Mietkostenförderung
- Berufsfachschule für Pflege; Beantragung einer Investitionskostenförderung