Bundes-, Staats- und Kreisstraßen; Beantragung einer Widmung, Umstufung und Einziehung sowie von Änderungen des Straßenverzeichnisses
Die Regierungen nehmen Anträge auf Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundes- und Staatsstraßen sowie auf Änderung des Straßenverzeichnisses für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen entgegen.
Die Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundesfernstraßen und Staatsstraßen verfügt die Oberste Straßenbaubehörde, das Bay. Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr. Bei den Bundesautobahnen ist das Fernstraßen-Bundesamt zuständig, es sei denn Widmung, Umstufung und Einziehung erfolgen im Rahmen einer Planfeststellung. Die Regierungen sind für die Prüfung und Weiterleitung von Anträgen von Staatlichen Bauämtern auf Widmung, Umstufung und Einziehung von Bundes- und Staatsstraßen an die Oberste Straßenbaubehörde zuständig.
Die Widmung und Einziehung von Kreisstraßen verfügen die Landkreise/kreisfreien Gemeinden. Die Umstufung außerhalb der Straßenklasse der Bundes- und Staatsstraßen erfolgt entweder mit einer einvernehmlichen Umstufungsvereinbarung der beteiligten Straßenbaulastträger oder durch aufsichtliche Umstufung. Die einvernehmliche Umstufungsvereinbarung ist der für die künftige Straßenklasse zuständigen Straßenaufsichtsbehörde anzuzeigen, d.h. bei Kreisstraßen der Regierung. Die Straßenaufsichtsbehörde kann innerhalb von 2 Monaten die einvernehmliche Umstufung beanstanden (sog. Erinnerung).
Werden sich die beteiligten Straßenbaulastträger über die Verkehrsbedeutung einer Straße nicht einig , entscheidet die zuständige Straßenaufsichtsbehörde, d.h. die Regierung, wenn der höchste beteiligte Straßenbaulastträger eine Kreisverwaltungsbehörde ist.
Für die Bundesstraßen, Staatsstraßen und Kreisstraßen führt die Oberste Straßenbaubehörde sog. Straßenverzeichnisse. In die Straßenverzeichnisse werden alle Straßen gemäß ihrer Straßenklasse aufgenommen. Die Regierungen sind für die Prüfung und Weiterleitung von Anträgen von Landkreisen und kreisfreien Gemeinden auf Änderung des Straßenverzeichnisses für Kreisstraßen an die Oberste Straßenbaubehörde zuständig.
- Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 32 - Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht
Ansprechpartner
Straßenrechtliche Festsetzungen
Telefon +49 (0)871 808-1481
E-Mail strassenrecht@reg-nb.bayern.deÖffnungszeiten allgemein
MO 08:00 - 16:00 Uhr DI 08:00 - 16:00 Uhr MI 08:00 - 16:00 Uhr DO 08:00 - 16:00 Uhr FR 08:00 - 13:00 Uhr Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Hausanschrift
Regierungsplatz 540
84028 LandshutPostanschrift
Postfach
84023 LandshutTelefon +49 (0)871 808-01
Die Änderung der Straßenverzeichnisse für Bundes-, Staats- und Kreisstraßen ist über die Regierung beim Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr zu beantragen.
Für eine aufsichtliche Umstufung sollte von der zuständigen Straßenbaubehörde ein schriftlicher Antrag an die Regierung gestellt werden.
ca. 5 Monate
Die einvernehmliche Umstufung ist von der Straßenbaubehörde der zuständigen Straßenaufsichtsbehörde rechtzeitig vor dem beabsichtigten Umstufungszeitpunkt vorzulegen.
Aufsichtliche Umstufungen sollen i. d. Regel zum Ende des Haushaltsjahres erfolgen und sind daher rechtzeitig zu beantragen. Sie sollen 3 Monate vorher den beteiligten Straßenbaulastträgern angekündigt werden.
- Formloser Antrag (mit Unterschrift) (Empfänger: Sachgebiet 32 - Planfeststellung, Straßenrecht, Baurecht) - Dieser Assistent unterstützt Sie bei der Erstellung eines formlosen Schreibens, wenn die zuständige Stelle kein Antragsformular zur Verfügung stellt.
keine